„Fast jede Rückzahlungsklausel ist unwirksam.“
Daniel Heitfeld, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
„Fast jede Rückzahlungsklausel ist unwirksam.“
Daniel Heitfeld, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Egal, ob die Rede von Fortbildungsvereinbarung, Fortbildungsvertrag oder Qualifizierungsvereinbarung ist – in der Regel beinhaltet diese Art von Vertrag eine Rückzahlungsklausel. In unserer Kanzlei haben wir bereits hunderte dieser Vereinbarungen geprüft und kommen zu dem Ergebnis, dass fast keine Rückzahlungsklausel einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde – mit dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer, fast immer um die Pflicht herum kommt, die durch die Fortbildung dem Arbeitgeber entstandenen Kosten zu erstatten.
Wir sind eine Fachanwaltskanzlei mit Sitz in Mannheim. Wir vertreten bundesweit Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen des Arbeitsrechts. Eine unserer besonderen Tätigkeitsschwerpunkte liegt in der Prüfung und Gestaltung von Fortbildungsvereinbarungen. Schauen Sie doch gerne auf unserer Hauptseite unter www.heitfeldplus.de vorbei, wenn Sie mehr über uns erfahren wollen.
Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für eine Weiterbildung des Arbeitnehmers ganz oder teilweise. Dabei kann es sich z. B. um den Besuch einer Meisterschule, eine Spezialisierung, einen Führerschein oder einen beliebigen Kurs mit oder ohne Zertifizierung handeln. Als „Gegenleistung“ verlangt der Arbeitgeber, dass sich der Arbeitnehmer verpflichtet, das Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Anzahl von Monaten oder Jahren fortzusetzen.
Es ist verständlich, dass der Arbeitgeber eine solche Zusage vom Arbeitnehmer haben möchte. Andernfalls müsste der Arbeitgeber befürchten, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss der Fortbildung auf Kosten des Arbeitgebers zu einem anderen Arbeitgeber wechselte, ohne dass der Arbeitgeber den Vorteil der Fortbildung des Arbeitnehmers für sein Unternehmen nutzen könnte.
Frei nach Konrad Adenauer: „Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern“ wird es dem Arbeitgeber nicht ausreichen, wenn der Arbeitnehmer ihm lediglich verspricht, nach Abschluss der Fortbildung für eine gewisse Zeit im Unternehmen zu bleiben; der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht buchstäblich an den Arbeitsplatz ketten. Aus diesem Grund enthält eine Weiterbildungsvereinbarung in der Regel eine Rückzahlungsklausel.
Rückzahlungsklausel bedeutet kurz gesagt, dass sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten der Weiterbildung ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer durch Eigenkündigung oder durch eine vom Arbeitgeber verschuldete Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Im Klartext: Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Fortbildungsvereinbarung, muss er unter Umständen mehrere tausend Euro an den Arbeitgeber zahlen.
Wenn Sie sich jetzt fragen: Kann das rechtens sein? Ja, das kann es! Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach klargestellt, dass eine solche Vereinbarung grundsätzlich getroffen werden kann. Allerdings darf die Vereinbarung den Arbeitnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Und genau hier kommen wir ins Spiel.
„Wir kommen ins Spiel, damit Sie nicht durch eine Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt werden.“
Janine Frey, Rechtsanwältin
Wenn Sie uns als Arbeitnehmer eine Fortbildungsvereinbarung vorlegen, prüfen wir diese zunächst auf ihre Rechtmäßigkeit. Das ist deshalb so kompliziert, da es kein Fortbildungs- oder Weiterbildungsvertragsgesetz gibt. Die einzige Orientierung bietet die ausgefeilte und umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Thema. Das Problem: Das Bundesarbeitsgericht entscheidet nie über eine grundsätzliche Rechtsfrage, alle Urteile sind Einzelfallentscheidungen. Das bedeutet, dass es keine hundertprozentige Sicherheit geben kann, ob eine Vereinbarung am Ende wirksam ist oder nicht. Hier kommt unsere Erfahrung ins Spiel: Aus der Prüfung hunderter Fortbildungsvereinbarungen und zahlreichen von uns geführten Gerichtsverfahren wissen wir sehr genau, ob eine Rückzahlung der Kosten wirklich geschuldet ist.
Wenn Sie es wünschen, regeln wir die Angelegenheit dann für Sie. Oftmals ist dies sogar ohne Einschaltung eines Gerichts möglich. Ansonsten vertreten wir Sie bundesweit durch alle Instanzen.
Als Arbeitgeber kommen Sie am besten zu uns, bevor Sie eine Fortbildungsvereinbarung mit Ihrem Arbeitnehmer abschließen. Wir entwerfen dann eine solche Vereinbarung für Sie. Auch wenn es verlockend sein mag, einfach einen Vertrag aus dem Internet zu kopieren oder in einer bestehenden Vereinbarung nur ein paar Daten zu ändern – gerade bei Fortbildungs- Weiterbildungs- und Qualifizierungsvereinbarungen kommt es auf jedes Detail an. Ein Wort an der falschen Stelle und Sie bekommen keinen Cent von Ihrem Mitarbeiter zurück. Da hilft es auch nicht, wenn der Vertrag von einem „renommierten Ersteller“ stammt. Sicherlich ist der Vertrag dann nicht grundsätzlich schlecht gemacht, aber gerade bei Fortbildungsverträgen kommt es darauf an, dass der Vertrag ganz individuell auf die jeweilige Situation und den jeweiligen Arbeitnehmer zugeschnitten ist. Und genau diese notwendige Sorgfalt und Erfahrung zeichnet die von uns für den Einzelfall erstellten Verträge aus.
Sollten Sie bereits eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitnehmer geschlossen haben und dieser sich weigern, Ihnen die Weiterbildungskosten zu erstatten, unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bundesweit durch alle Instanzen.
Die Kosten einer rechtsanwaltlichen Dienstleistung hängen von den unterschiedlichsten Faktoren ab. Folgende Angebote bieten wir Ihnen zu einem Fixpreis an:
Überprüfung einer Fortbildungsvereinbarung auf Fehler bei der Rückzahlungsverpflichtung.
15-minütiges Telefongespräch zur Erläuterung des Prüfungsergebnisses mit einem Berater der Kanzlei
Beratung auch persönlich in den Kanzleiräumen oder per Video.
Strategieberatung, Kosten-Nutzen-Analyse, Planung nächster Schritte
Überprüfung einer Fortbildungsvereinbarung zusammen mit dem Arbeitsvertrag auf Fehler bei der Rückzahlungsverpflichtung.
Bis zu 90-minütiges ausführliches Beratungsgespräch zur vorgelegten Fortbildungsvereinbarung mit umfangreichen Erklärungen durch einen Berater der Kanzlei.
Beratung auch persönlich in den Kanzleiräumen oder per Video.
Strategieberatung, Kosten-Nutzen-Analyse, Planung nächster Schritte
WICHTIG: Bitte geben Sie bei der Bezahlung im Feld „Ihr vollständiger Name„ unbedingt Ihren Namen und Ihre E-Mailadresse an, damit wir Sie schnellstmöglich kontaktieren können.